Sanktionslistenprüfung & PEP-Prüfung mit easysanction im Überblick
EU- & US-Sanktionen
Tagesaktuelle Sanktionslisten der EU und der USA (SDN & NON-SDN).
PEP-Listen
Über 1.150.000 politisch exponierte Personen in unserer Datenbank.
Sofortprüfung
Sie müssen nur die zu prüfenden Namen eingeben und erhalten sofort ein Prüfergebnis.
Dienstleistung aus Deutschland
Wir und unsere Server sind in Deutschland ansässig.
Faire Preise
Wir berechnen nur das, was Sie auch tatsächlich prüfen.
Keine Wartezeit
Sie müssen sich nicht anmelden und keine Verträge unterzeichnen.
Wer ist insbesondere von der Prüfpflicht betroffen?
Sanktionslisten- & PEP-Prüfung in Echtzeit durchführen - Sie erhalten sofort das Ergebnis
Online Sanktionslistenprüfung & PEP-Prüfung
Führen Sie einfach die nachfolgenden Schritte aus, um die Prüfung durchzuführen.
Warum Sie Sanktionslisten prüfen sollten
Unternehmen ist es verboten, mit sanktionierten Personen oder Organisationen Geschäfte abzuwickeln. Darunter fallen klassische Lieferanten- und Kundenbeziehungen, aber auch Mitarbeiter, Bewerber und sogar Interessenten. Grundlage für die Prüfung der EU-Sanktionslisten sind u.a. die EU-Richtlinien EG-VO 2580/2001, EU-VO 881/2002 und EU-VO 753/2011, die nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erlassen wurden und deshalb auch als Anti-Terror-Listen bezeichnet werden. Es soll verhindert werden, dass Terroristen Güter beziehen bzw. Geschäfte abwickeln können, um einerseits Terrorismus einzudämmen und andererseits die Terrorismusfinanzierung zu stoppen. In den letzten Jahren wurde aber auch vermehrt Augenmerk auf die Verhinderung von Geldwäsche gelegt. Inzwischen gibt es weit mehr als 10.000 Personen und Organisationen, die nur auf den EU-Sanktionslisten zu finden sind und mit denen Unternehmen keinerlei geschäftliche Beziehungen eingehen dürfen. Tun Sie dieses doch, drohen empfindliche Geld- und sogar Gefängnisstrafen. Auch können so zollrechtliche Sanktionen, wie bspw. der Entzug des AEO-Status, folgen.
Neben den erwähnten EU-Sanktionslisten, die immer für europäische Unternehmen zu beachten sind, können auch US-Sanktionslisten relevant sein. Es ist hierbei nicht wichtig, ob Sie bspw. Kunden in den USA haben oder nicht. Das US-Recht folgt vereinfacht gesagt seinen Waren. Wenn Sie also Produkte verkaufen, die ihren Warenursprung in den USA haben, sind Sie auf Grund des US-Rechts verpflichtet, neben den EU-Sanktionslisten auch die der USA zu prüfen. Dieses trifft auch zu, wenn Sie Produkte verkaufen, die zwar in der EU hergestellt wurden, aber Komponenten aus den USA besitzen. Sollten Sie eine Niederlassung in den USA unterhalten, so greifen die US-Sanktionslisten ebenfalls. Verstoßen Sie gegen US-Sanktionen, könnte Ihr Unternehmen selbst sanktioniert werden. Wir prüfen die SDN- und non-SDN-Listen des OFAC und somit alle relevanten US-Sanktionslisten.
Warum Sie PEP-Listen prüfen sollten
Die Prüfung politisch exponierter Personen (kurz: PEP) wird auf Grund verschärfter Geldwäsche- und Antikorruptionsrichtlinien immer wichtiger. In diversen Branchen (u.a. Makler, Banken, Versicherungen) ist die Identifizierung von politisch exponierten Personen bereits Pflicht, denn ein Geschäft mit einem PEP unterliegt besonderen Sorgfaltspflichten, damit Korruption und Geldwäsche von vorne herein verhindert werden. Denn es wird unterstellt, dass politisch exponierte Personen besonders anfällig für sog. Vermögensdelikte sind, da es sich bei solchen Personen um einflussreiche Menschen handelt, die machtvolle Ämter inne haben oder hatten. Die PEP-Listen umfassen stets auch Verwandte und enge Vertraute der jeweiligen PEPs, da auch diesen Vermögensdelikte zugeschrieben werden.
Wichtig zu beachten ist, dass die PEP-Prüfung nichts mit der Sanktionslistenprüfung zu tun hat. Auf Grund von EU-Richtlinien ist jedes Unternehmen innerhalb der EU verpflichtet, Sanktionen zu prüfen. Für die PEP-Prüfung gibt es supranational keine Verodnungen, allerdings finden sich u.a. im Geldwäschegesetz (vgl. §§ 10,11 GWG) Bestimmungen zur PEP-Prüfung.
Sanktionslisten- und PEP-Prüfung durchführen
Einfach die gewünschten Listen auswählen, Namen eingeben und fertig! Sie erhalten sofort nach der Zahlung das Ergebnis, ganz ohne Wartezeit.
Wie funktioniert die Sanktionslisten- & PEP-Prüfung und was tun bei einem Treffer?
Die Prüfung gegen die Sanktionslisten und PEP-Listen erfolgt in Echtzeit anhand verschiedener Prüfalgorithmen. So stellen wir sicher, dass ähnliche bzw. ähnlich klingende Namen ebenso identifiziert werden, wie Namen, die Sie aus Versehen falsch geschrieben haben. Es gibt zwar keine gesetzliche Grundlage für eine sog. fehlertolerante Prüfung, es ist aber dennoch sinnvoll, diese einzusetzen. Angst vor zu vielen falsch positiven Treffern brauchen Sie nicht haben. Unser System ist so intelligent, dass Ihnen natürlich keinen Treffer anzeigt, wenn einfach nur ein bestimmter Namensbestandteil mit dem einer sanktionierten Person oder Organisation übereinstimmt. Unsere Prüfsysteme sind seit über 10 Jahren etabliert und bei tausenden Kunden im Einsatz. Wir führen mehrere Millionen Prüfungen am Tag durch und wissen, worauf es beim Compliance-Check ankommt.
Sollte es bei Ihnen zu einem Treffer kommen, heißt das zunächst noch einmal nichts. Sie erhalten in dem Prüfprotokoll alle Details der Sanktionslisten bzw. PEP-Listen, wie bspw. Geburtsdaten, Geburtsorte, Aliasnamen, Kommentare, Passnummern und Adressen.
Da es sich bei sanktionierten Personen größtenteils um Terroristen handelt, sind natürlich nicht immer alle Daten komplett wiedergegeben. So ist bspw. eine valide Adresse nur in den seltensten Fällen auf den Sanktionslisten zu finden. Aus diesem Grund benötigen wir bspw. auch keine Angabe von Adressen, da der Name das einzig relevante Kriterium ist, was auch immer und in verschiedensten Schreibweisen durch die zuständigen Behörden angegeben wird. Hinsichtlich der PEP-Listen werden sog. politische exponierte Personen wiedergegebenen, also Mandatsträger bspw. Hier handelt es sich natürlich nicht um Terroristen. Diverse Gesetze, wie u.a. das Geldwäschegesetz schreiben aber vor, dass bei einem Kontakt mit einem PEP erhöhte Sorgfaltspflichten zum Tragen kommen, um bspw. Korruption und Geldwäsche zu verhindern.
Treffer auf Sanktionslisten
Mit den Details des Prüfprotokolls müssen Sie nun prüfen, ob bspw. der Kunde, der den Treffer verursacht hat, auch tatsächlich derjenige ist, der sanktioniert ist. In den meisten Fällen ist dieses nicht der Fall, sodass von einem falsch positiven Treffer gesprochen wird. Sofern sich aber herausstellt, dass es sich um einen echten Treffer handelt, müssen Sie geeignete Maßnahmen ergreifen und jegliche Geschäftsbeziehungen einstellen, bspw. anhand von Liefersperren. Zahlungen dürfen in diesem Fall dann auch keinesfalls mehr geleistet werden - dieses ist insbesondere bei Mitarbeitern relevant. Bewerber dürfen nicht eingestellt werden und Interessenten dürften grds. auch kein Angebot erhalten. Weitere Details und Vorgehensweisen können bspw. mit Ihrem Hauptzollamt oder auch dem BaFin (Stichwort: Meldepflichten) besprochen werden.
Treffen Sie als EU-Unternehmen allerdings auf Treffer der US-Sanktionslisten, so bedeutet dieses nicht zwangsläufig, dass hier die geschäftlichen Beziehungen eingestellt werden müssen. Je nach Sanktionsliste kann es sich auch nur ein zustimmungspflichtiges Geschäft handeln. Mehr zur Vorgehensweise finden Sie im FAQ des OFAC.
Treffer auf PEP-Listen
Anders als bei den Sanktionslisten bedeutet ein Treffer auf den PEP-Listen nicht, dass die Geschäftsbeziehung eingestellt werden muss. Zunächst muss auch hier geprüft werden, ob das Trefferergebnis überhaupt den Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter widerspiegelt, oder ob es sich nur um eine Namensgleichheit handelt. Indizien hierzu gibt Ihnen das Prüfprotokoll an die Hand. Hier sind u.a. Adressen, Geburtsdaten, Aliasnamen und weitere Informationen, wie bspw. politische Ämter genannt. Stellt sich heraus, dass Ihr Kunde nicht die ausgegebene politisch exponierte Person ist, weil bspw. der geprüfte Name nur ähnlich klingt, so ist nichts weiter zu unternehmen. Sollte es allerdings zu einem echten Treffer kommen, sind Sie verpflichtet, erhöhte Vorsichtsmaßnahmen bezüglich dieser Person zu treffen (vgl. §6 Abs. 2 GwG).